Die Mitgliederversammlung beruft einen Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren durch Beschluss. Wiederholte Berufung ist zulässig. Der Rechnungsprüfer soll über wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen im Rechnungsprüfungswesen verfügen.
|