§ 18 Rechnungsprüfung


(1)

Die Mitgliederversammlung beruft einen Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren durch Beschluss. Wiederholte Berufung ist zulässig. Der Rechnungsprüfer soll über wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen im Rechnungsprüfungswesen verfügen.

(2)

Der Rechnungsprüfer hat die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungs­gemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des ablaufenden Kalenderjahres festzustellen.

(3)

Der Rechnungsprüfer hat über das Ergebnis seiner Prüfungstätigkeit den Vorstand zu unterrichten und in der Mitgliederversammlung zu berichten.


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