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| (1) |
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
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| (2) |
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten
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| (3) |
Eine Aufnahmegebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt, wird erhoben.
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