(1) |
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus
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(2) |
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
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(3) |
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
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(4) |
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
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(5) |
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
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