§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung


(1)

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen.

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.

(2)

In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufende Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.


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