(1) |
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und einem Beisitzer.
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(2) |
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
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(3) |
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
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(4) |
Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
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(5) |
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
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