§ 10 Vorstand


(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und einem Beisitzer.

(2)

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

<<<   <<   >>