§ 4 Eintritt

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder jede juristische Person werden, die den Vereinszweck zu unterstützen bereit ist.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(5) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

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