(1) |
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder jede juristische Person werden, die den Vereinszweck zu unterstützen bereit ist.
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(2) |
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
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(3) |
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
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(4) |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
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(5) |
Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
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(6) |
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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